Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 13 GOLR
Geschäftsordnung der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern (GOLR)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Geschäftsordnung der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern (GOLR)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: GOLR
Gliederungs-Nr.: 100-4-2
Normtyp: Gesetz

§ 13 GOLR – Niederschriften über die Sitzungen der Landesregierung

Über die Sitzungen der Landesregierung werden von der Staatskanzlei Protokolle gefertigt. Abschriften der Protokolle werden den Ministern, den Parlamentarischen Staatssekretären, den Staatssekretären und dem Regierungssprecher und seinem Stellvertreter umgehend zugesandt. Die Protokolle sind vertraulich zu behandeln.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/GOLR,MV - GO Landesregierung/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.