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§ 8 GOLR
Geschäftsordnung der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern (GOLR)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Geschäftsordnung der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern (GOLR)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: GOLR
Gliederungs-Nr.: 100-4-2
Normtyp: Gesetz

§ 8 GOLR – Aufstellung der Tagesordnung

(1) Kabinettsvorlagen sind dem Chef der Staatskanzlei in der von ihm festgelegten Anzahl von Abdrucken einzureichen. Der Chef der Staatskanzlei stellt die Tagesordnung auf.

(2) Kabinettsvorlagen müssen spätestens acht Arbeitstage vor der Kabinettssitzung bei der Staatskanzlei eingehen. Verspätet eingereichte Kabinettsvorlagen können nur dann auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung gesetzt werden, wenn der Ministerpräsident und der stellvertretende Ministerpräsident die Dringlichkeit bejahen.

(3) Sind die Kabinettsvorlagen nicht spätestens am dritten Arbeitstag vor der Kabinettssitzung den Mitgliedern der Landesregierung zugestellt worden, wird die Vorlage nicht behandelt, wenn ein Minister widerspricht. Über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, darf nicht beraten und beschlossen werden, wenn ein Minister widerspricht.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/GOLR,MV - GO Landesregierung/
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