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§ 5 VerwBehG
Gesetz über Verwaltungsbehörden
Landesrecht Hamburg
Titel: Gesetz über Verwaltungsbehörden
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: VerwBehG,HH
Gliederungs-Nr.: 2000-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 VerwBehG

Der Senat bestimmt für jede Fachbehörde die Senatoren, unter ihnen den Präses und mindestens einen Stellvertreter.

/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/VerwBehG,HH - Verwaltungsbehördengesetz/
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