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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/VerwBehG,HH - Verwaltungsbehördengesetz/
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§ 5 VerwBehG
Gesetz über Verwaltungsbehörden
Gesetz über Verwaltungsbehörden
Landesrecht Hamburg
§ 5 VerwBehG
Der Senat bestimmt für jede Fachbehörde die Senatoren, unter ihnen den Präses und mindestens einen Stellvertreter.
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