Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/LBesG,BE - Landesbesoldungsgesetz/
Dokument
§ 2 LBesG
Landesbesoldungsgesetz (LBesG)
Landesbesoldungsgesetz (LBesG)
Landesrecht Berlin
§ 2 LBesG – Landesbesoldungsordnungen
(1) Die Zuordnung der nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der Überleitungsfassung für Berlin nicht geregelten Ämter zu den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B, die Amtsbezeichnungen in diesen Ämtern und die Gewährung besonderer landesrechtlicher Zulagen richten sich nach der Anlage I - Landesbesoldungsordnungen A und B -.
(2) Die Ämter der Richter und Staatsanwälte, mit Ausnahme der Ämter der Vertreter des öffentlichen Interesses bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und ihre Besoldungsgruppen richten sich nach der Anlage IV - Landesbesoldungsordnung R -.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/LBesG,BE - Landesbesoldungsgesetz/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=167718,3
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=167718,3