Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 9 BildUG
Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: BildUG,HH
Gliederungs-Nr.: 800-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 BildUG – Gewährung der Freistellung

(1) Freistellung soll nur für anerkannte Bildungsveranstaltungen gewährt werden, die in der Regel an mindestens fünf, in Ausnahmefällen an mindestens drei aufeinander folgenden Tagen stattfinden. Wenn die Art der Bildungsveranstaltung es erfordert, kann Freistellung innerhalb eines Zeitraumes von höchstens zehn Wochen für jeweils einen Tag in der Woche gewährt werden.

(2) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber auf Verlangen die Anmeldung zur Bildungsveranstaltung und die Teilnahme an der Bildungsveranstaltung nachzuweisen. Die für den Nachweis erforderlichen Bescheinigungen sind dem Arbeitnehmer vom Träger der Bildungsveranstaltung kostenlos auszustellen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/BildUG,HH - BildungsurlaubsG/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.