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§ 1 VerwBehG
Gesetz über Verwaltungsbehörden
Landesrecht Hamburg
Titel: Gesetz über Verwaltungsbehörden
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: VerwBehG,HH
Gliederungs-Nr.: 2000-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 VerwBehG

(1) Der Senat führt die Verwaltung. Soweit er Verwaltungsaufgaben selbst wahrnimmt, kann er mit ihrer Durchführung Senatskommissionen und Senatsämter beauftragen.

(2) Zusammensetzung und Zuständigkeit der Senatskommissionen und Senatsämter werden vom Senat bestimmt. Den Senatskommissionen können auch Senatssyndici angehören.

(3) Der Senat kann Senatoren und Senatssyndici mit der Dienstaufsicht über Senatsämter beauftragen.

(4) Der Senat kann allgemein und im Einzelfall Weisungen erteilen und Angelegenheiten selbst erledigen, auch soweit eine Fachbehörde oder ein Bezirksamt zuständig ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/VerwBehG,HH - Verwaltungsbehördengesetz/
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