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§ 16 VerwBehG
Gesetz über Verwaltungsbehörden
Landesrecht Hamburg
Titel: Gesetz über Verwaltungsbehörden
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: VerwBehG,HH
Gliederungs-Nr.: 2000-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 VerwBehG

Die Behörden können für einzelne Abteilungen oder Dienstzweige der Behörde oder für ihnen unterstehende Ämter Verwaltungsausschüsse einsetzen. In dem Einsetzungsbeschluss sind Zusammensetzung und Zuständigkeit des Ausschusses zu regeln.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/VerwBehG,HH - Verwaltungsbehördengesetz/