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§ 2 HmbSeilbahnG
Hamburgisches Seilbahngesetz
Landesrecht Hamburg

Teil 1 – Allgemeine Vorschriften und Betrieb einer Seilbahn

Titel: Hamburgisches Seilbahngesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: HmbSeilbahnG,HH
Gliederungs-Nr.: 930-5
Normtyp: Gesetz

§ 2 HmbSeilbahnG – Begriffsbestimmungen

(1) Seilbahnen sind aus mehreren Bauteilen errichtete Anlagen, mit denen Personen in Fahrzeugen oder mit Schleppeinrichtungen durch Seile entlang einer Trasse bewegt werden. Seilbahnen werden nach ihrer Funktionsweise unterschieden in:

  1. 1.
    Standseilbahnen und andere Anlagen, deren Fahrzeuge von Rädern oder anderen Einrichtungen getragen und durch ein oder mehrere Seile bewegt werden,
  2. 2.
    Seilschwebebahnen, deren Fahrzeuge von einem oder mehreren Seilen getragen beziehungsweise bewegt werden, einschließlich Kabinen- und Sesselbahnen oder
  3. 3.
    Schleppaufzüge, bei denen mit geeigneten Vorrichtungen Benutzer durch ein Seil fortbewegt werden.

(2) Anlage ist das an seinem Bestimmungsort errichtete, aus der Infrastruktur und den im Anhang aufgezählten Teilsystemen bestehende Gesamtsystem.

(3) Sicherheitsbauteil ist ein Grundbestandteil, eine Gruppe von Bestandteilen, eine Unterbaugruppe oder eine vollständige Baugruppe sowie jede Einrichtung, die zur Gewährleistung der Sicherheit Teil der Anlage und in der Sicherheitsanalyse ausgewiesen ist und deren Ausfall oder Fehlfunktion die Sicherheit oder Gesundheit von Personen, seien es Fahrgäste, Betriebspersonal oder Dritte, gefährdet.

(4) Teilsystem ist jedes der im Anhang bestimmten Teile einer Anlage.

(5) Die Infrastruktur besteht aus der Linienführung, den Systemdaten und den Stations- und Streckenbauwerken einschließlich ihrer Fundamente.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbSeilbahnG,HH - Hamburgisches Seilbahngesetz/§§ 1 - 10, Teil 1 - Allgemeine Vorschriften und Betrieb einer Seilbahn/
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