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§ 5 HmbBeihVO
Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Hamburgische Beihilfeverordnung - HmbBeihVO)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt II – Aufwendungen in Krankheitsfällen

Titel: Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Hamburgische Beihilfeverordnung - HmbBeihVO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbBeihVO
Gliederungs-Nr.: 2030-1-90
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5 HmbBeihVO – Ambulante ärztliche Leistungen

Aus Anlass eines Krankheitsfalls sind die Aufwendungen für Leistungen einer Ärztin oder eines Arztes beihilfefähig; dies gilt nicht für Maßnahmen, die weder im Rahmen einer Behandlung noch bei der Durchführung dieser Verordnung vorgenommen werden. Aufwendungen für Kommunikationshilfen für die Unterstützung von Personen mit Hör- oder Sprachbehinderung im Sinne des § 1 der Hamburgischen Kommunikationshilfenverordnung (HmbKHVO) vom 14. November 2006 (HmbGVBl. S. 540) in der jeweils geltenden Fassung sind beihilfefähig, wenn die Hilfen bei der Durchführung einer beihilfefähigen Leistung nach den Abschnitten II bis V zur Kommunikation mit der Leistungserbringerin oder dem Leistungserbringer erforderlich sind. Beihilfefähig sind die Aufwendungen bis zur Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 5 HmbKHVO.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbBeihVO,HH - Hamburgische Beihilfeverordnung/§§ 5 - 19, Abschnitt II - Aufwendungen in Krankheitsfällen/