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Hessisches Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (Hess. FGG)
Landesrecht Hessen
Titel: Hessisches Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (Hess. FGG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: Hess. FFG
Gliederungs-Nr.: 250-1
gilt ab: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

Hessisches Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (Hess. FGG)

Vom 12. April 1954 (GVBl. I S. 59)

Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315) (1)

InhaltsübersichtArt.
  
Erster Abschnitt 
Allgemeine Vorschriften 
  
Erster Titel 
Landesrechtliche Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit1 bis 6
  
Zweiter Titel 
Ausführungs- und Ergänzungsvorschriften 
  
I. 
Weiterleitung von Schriftstücken an das zuständige Gericht7
  
II. 
Mitwirkung nichtrichterlicher Beamter8 und 9
  
III. 
Begründungszwang10
  
IV. 
Kostenwesen11 bis 17
  
V. 
Vollziehung von Verfügungen18 bis 21
  
VI. 
Ausfertigungen gerichtlicher Verfügungen22
  
Zweiter Abschnitt 
Nachlass- und Teilungssachen 
  
I. 
Sicherungsmaßnahmen nach dem Ableben von Bediensteten einer öffentlichen Behörde23
  
II. 
Gerichtliche und notarielle Vermittlung der Auseinandersetzung24 bis 30
  
Dritter Abschnitt 
Öffentliche Register, Handelssachen31 bis 37
  
Vierter Abschnitt 
Urkundstätigkeit des Gerichts einschließlich des Urkundsbeamten und Gerichtsvollziehers 
  
Erster Titel 
Zuständigkeit 
  
I. 
Zuständigkeit im Allgemeinen38
  
II. 
Zuständigkeit in bestimmten Fällen39 bis 46
  
III. 
(Bezirksüberschreitungen)47
  
Zweiter Titel 
Verfahren 
  
I.  
(Beurkundung von Rechtsgeschäften)48 bis 62
  
II. 
(Beurkundung von anderen Gegenständen als Rechtsgeschäften)63 bis 69
  
III. 
(Äußere Form der Urkunden)70 bis 72
  
IV. 
Verbleib der Urkunden. Ausfertigungen und Abschriften. Einsicht73 bis 83
  
Fünfter Abschnitt 
Notare 
  
I. 
Allgemeines84 und 85
  
II.  
Verfahren bei Ausübung der Urkundstätigkeit86 bis 89
  
Sechster Abschnitt 
Urkundstätigkeit sonstiger Stellen90 bis 92
  
Siebenter Abschnitt 
Verfahren bei der freiwilligen Versteigerung von Grundstücken93 bis 104
  
Achter Abschnitt 
Übergangs- und Schlussvorschriften105 bis 109
(1) Red. Anm.:

Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/Hess. FFG 1954,HE - Hessisches Freiwillige Gerichtsbarkeit-Gesetz/
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