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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbRiG,HH - Hamburgisches Richtergesetz/§§ 1 - 13, Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften/
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§ 13 HmbRiG
Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Landesrecht Hamburg
Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften
§ 13 HmbRiG – Aufgabenzuweisung
Richtern können die Aufgaben
- 1.eines Vorsitzers der Öffentlichen Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle,
- 2.eines Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds im Ordnungsausschuss einer Hochschule,
- 3.eines Mitglieds in einem für eine Hamburger Vollzugsanstalt bestellten Anstaltsbeirat,
- 4.eines Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden des Seeamts Hamburg oder des Bundesoberseeamts
übertragen werden.
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