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§ 25 HmbDSG
Hamburgisches Datenschutzgesetz (HmbDSG)
Landesrecht Hamburg

Sechster Abschnitt – Die beziehungsweise der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit

Titel: Hamburgisches Datenschutzgesetz (HmbDSG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbDSG
Gliederungs-Nr.: 204-1
Normtyp: Gesetz

§ 25 HmbDSG – Verwaltungsgebühren

(1) Für Amtshandlungen, die der Kontrolle nicht-öffentlicher Stellen durch die Aufsichtsbehörde nach § 40 des Bundesdatenschutzgesetzes dienen, werden Gebühren, Zinsen und Auslagen erhoben. Der Senat wird ermächtigt, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze im Einvernehmen mit der oder dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit durch Rechtsverordnung festzulegen.

(2) Zur Zahlung der Gebühren, Zinsen und Auslagen ist die kontrollierte Stelle verpflichtet. Wird die Kontrolle weder von der Aufsichtsbehörde noch von der oder dem Datenschutzbeauftragten der kontrollierten Stelle veranlasst, gilt dies jedoch nur, wenn Mängel festgestellt werden.

(3) In den Fällen des Artikels 57 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 kann die beziehungsweise der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Anfragenden eine Gebühr von bis zu 1000 Euro auferlegen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbDSG,HH - Hamburgisches Datenschutzgesetz/§§ 19 - 25, Sechster Abschnitt - Die beziehungsweise der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit/
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