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§ 2 HmbDSG
Hamburgisches Datenschutzgesetz (HmbDSG)
Landesrecht Hamburg

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Hamburgisches Datenschutzgesetz (HmbDSG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbDSG
Gliederungs-Nr.: 204-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 HmbDSG – Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch folgende Stellen und Einrichtungen der Freien und Hansestadt Hamburg (öffentliche Stellen):

  1. 1.

    Behörden,

  2. 2.

    den Rechnungshof,

  3. 3.

    die Bürgerschaft, die Gerichte und die Behörden der Staatsanwaltschaft, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen,

  4. 4.

    die der Aufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen,

  5. 5.

    Stellen, soweit sie als Beliehene hoheitliche Aufgaben wahrnehmen,

  6. 6.

    sonstige öffentlich-rechtlich organisierte Stellen oder Einrichtungen.

(2) Für juristische Personen, Gesellschaften und andere Vereinigungen von Personen des privaten Rechts, an denen die Freie und Hansestadt Hamburg oder eine ihrer Aufsicht unterstehende juristische Person des öffentlichen Rechts beteiligt ist, gelten die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 sowie des Bundesdatenschutzgesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097) über nicht-öffentliche Stellen in ihrer jeweils geltenden Fassung.

(3) Soweit öffentliche Stellen im Sinne des Absatzes 1 als Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, sind auf diese unbeschadet anderer Rechtsgrundlagen die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 sowie des Bundesdatenschutzgesetzes über nicht-öffentliche Stellen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für öffentliche Stellen, soweit deren Tätigkeit der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. EU Nr. L 119 S. 89) unterfällt.

(5) Die Bürgerschaft, ihre Mitglieder, ihre Gremien, die Fraktionen und Gruppen sowie deren Verwaltungen unterliegen nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit sie zur Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben personenbezogene Daten verarbeiten und dabei die von der Bürgerschaft zu erlassende Datenschutzordnung anzuwenden haben.

(6) Fällt die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die in Absatz 1 bezeichneten öffentlichen Stellen nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679, sind ihre Vorschriften entsprechend anzuwenden, es sei denn, dieses Gesetz oder andere spezielle Rechtsvorschriften enthalten abweichende Regelungen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbDSG,HH - Hamburgisches Datenschutzgesetz/§§ 1 - 3, Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften/