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§ 17 BestattG M-V
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Bestattungsgesetz - BestattG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 3 – Friedhofswesen

Titel: Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Bestattungsgesetz - BestattG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: BestattG M-V
Gliederungs-Nr.: 2128-1
Normtyp: Gesetz

§ 17 BestattG M-V – Aufhebung von Friedhöfen

(1) Friedhöfe, Teile von Friedhöfen oder einzelne Grabstätten dürfen nur aufgehoben werden, wenn alle Mindestruhezeiten abgelaufen sind.

(2) Im öffentlichen Interesse kann ein Friedhof vor Ablauf der Mindestruhezeiten aufgehoben werden, wenn die Leichen und Urnen vorher umgebettet worden sind.

(3) Die Aufhebung eines Friedhofs oder eines Teils eines Friedhofs ist öffentlich bekanntzugeben.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/BestattG M-V,MV - Bestattungsgesetz/§§ 14 - 17, Abschnitt 3 - Friedhofswesen/
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