Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 10 HmbSfTG
Hamburgisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (HmbSfTG)
Landesrecht Hamburg

Zweiter Abschnitt – Ersatzschulen

Titel: Hamburgisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (HmbSfTG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbSfTG
Gliederungs-Nr.: 223-3
Normtyp: Gesetz

§ 10 HmbSfTG – Dienstleistung und Ausbildung an Ersatzschulen

Lehrkräfte staatlicher Schulen können auf ihren Antrag zur Dienstleistung an Ersatzschulen unter Fortzahlung der Dienstbezüge zeitlich befristet beurlaubt werden, wenn der Träger der Ersatzschule zugestimmt hat. Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter im Vorbereitungsdienst können auf ihren Antrag zeitlich befristet einer Ersatzschule zur Ausbildung zugewiesen werden, wenn der Träger der Ersatzschule zugestimmt hat.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbSfTG,HH - Schulen in freier Trägerschaft-Gesetz/§§ 6 - 10, Zweiter Abschnitt - Ersatzschulen/