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§ 4a HmbRiG
Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Landesrecht Hamburg

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbRiG
Gliederungs-Nr.: 3010-1
Normtyp: Gesetz

§ 4a HmbRiG – Kurzzeitige Verhinderung, Pflegezeit

(1) Ein Richter ist für bis zu zehn Arbeitstage, davon bis zu neun Arbeitstage unter Fortzahlung der Dienstbezüge, vom Dienst freizustellen, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absätze 3 und 4 des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896), zuletzt geändert am 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2424, 2463), in der jeweils geltenden Fassung in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen (kurzzeitige Verhinderung). Die Verhinderung an der Dienstleistung sowie deren voraussichtliche Dauer sind unverzüglich mitzuteilen. Die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen und die Erforderlichkeit der Maßnahmen nach Satz 1 sind durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen.

(2) Einem Richter, der

  1. 1.

    einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absätze 3 und 4 PflegeZG in häuslicher Umgebung pflegt oder

  2. 2.

    einen minderjährigen pflegebedürftige nahen Angehörigen in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung betreut oder

  3. 3.

    einen nahen Angehörigen begleitet, der an einer Erkrankung leidet, die progredient verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat, bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativmedizinische Behandlung notwendig ist und die eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt,

ist auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge oder Teilzeitbeschäftigung bis zu 40 vom Hundert des regelmäßigen Dienstes zu bewilligen (Pflegezeit). Die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen ist durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung nachzuweisen.

(3) Der Antrag auf Pflegezeit soll spätestens zwei Wochen vor ihrem Beginn schriftlich gestellt werden. Gleichzeitig ist zu erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Freistellung vom Dienst in Anspruch genommen werden soll. Wird Pflegezeit nach einer Familienpflegezeit nach § 4b für denselben nahen Angehörigen in Anspruch genommen, ist die Pflegezeit im unmittelbaren Anschluss an die Familienpflegezeit zu beanspruchen und abweichend von Satz 1 spätestens acht Wochen vor Beginn der Pflegezeit zu beantragen.

(4) Die Pflegezeit nach Absatz 2 beträgt für jeden nahen Angehörigen in den Fällen von Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 und 2 längstens sechs Monate, in Fällen von Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 längstens drei Monate (Höchstdauer). Für einen kürzeren Zeitraum in Anspruch genommene Pflegezeit kann mit Zustimmung des zuständigen Dienstvorgesetzten bis zur Höchstdauer verlängert werden. Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Person des Pflegenden aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann. Pflegezeit und Familienpflegezeit nach § 4b dürfen insgesamt eine Dauer von 24 Monaten je pflegebedürftigem nahen Angehörigen nicht überschreiten.

(5) Ist der nahe Angehörige nicht mehr pflegebedürftig oder die häusliche Pflege unmöglich oder unzumutbar, so ist die Bewilligung der Pflegezeit mit Ablauf von vier Wochen nach Eintritt oder Kenntnis der veränderten Umstände zu widerrufen. Der zuständige Dienstvorgesetzte ist unverzüglich über die veränderten Umstände zu unterrichten. Im Übrigen bedarf eine vorzeitige Beendigung der Pflegezeit seiner Zustimmung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbRiG,HH - Hamburgisches Richtergesetz/§§ 1 - 13, Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften/