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§ 46a HmbRiG
Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Landesrecht Hamburg

Dritter Abschnitt – Richtervertretungen → 2. – Richterräte

Titel: Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbRiG
Gliederungs-Nr.: 3010-1
Normtyp: Gesetz

§ 46a HmbRiG – Sitzungsdurchführung mittels Telefon-/Videokonferenz

(1) Der Vorsitzende kann, wenn die Durchführung einer Sitzung unter persönlicher Anwesenheit der Teilnehmer nicht möglich ist oder gewichtige Gründe gegen die Durchführung unter persönlicher Anwesenheit der Teilnehmer sprechen, entscheiden, die Sitzung des Richterrates mittels Telefon- oder Videokonferenz durchzuführen. § 26 Absatz 3 Sätze 2 bis 7 und § 27 Satz 4 gelten entsprechend.

(2) Eine etwaige Entscheidung des Vorsitzenden nach Absatz 1 soll unverzüglich und nach Möglichkeit zusammen mit der Einladung nach § 44 Absatz 3 erfolgen. § 26 Absatz 4 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Für die Sitzungsniederschrift gilt § 46 Absatz 6, wobei diese entsprechend § 27 Satz 3 auch im Nachgang zur Sitzung aufgenommen werden kann. Zudem genügt abweichend von § 46 Absatz 6 Sätze 2 und 3 im Falle des Satzes 1 die nachträgliche Unterzeichnung allein durch den Vorsitzenden unter Beifügung einer Anwesenheitsliste in Textform.

(4) Im Übrigen bleiben die §§ 44 bis 46 unberührt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbRiG,HH - Hamburgisches Richtergesetz/§§ 28 - 70, Dritter Abschnitt - Richtervertretungen/§§ 29 - 60, 2. - Richterräte/
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