Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 12 HmbIngG
Hamburgisches Gesetz über das Ingenieurwesen (HmbIngG)
Landesrecht Hamburg

Teil II – Schutz der Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur"

Titel: Hamburgisches Gesetz über das Ingenieurwesen (HmbIngG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbIngG
Gliederungs-Nr.: 7140-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 HmbIngG – Berufsaufgaben der Beratenden Ingenieurin und des Beratenden Ingenieurs

(1) Berufsaufgaben der Beratenden Ingenieurin und des Beratenden Ingenieurs ist die eigenverantwortliche und unabhängige Beratung, insbesondere in Entwicklung, Planung, Betreuung, Kontrolle und Prüfung sowie Sachverständigentätigkeit und Mitwirken bei Forschungs- und Entwicklungsaufgaben auf den Gebieten des Ingenieurwesens. Dazu gehört auch die Vertretung der Auftraggeberin oder des Auftraggebers in mit der Vorbereitung, Leitung, Ausführung, Überwachung und Abrechnung zusammenhängenden Aufgaben, wobei sich die Tätigkeit auf alle oder einzelne dieser Aufgaben erstrecken kann.

(2) Eigenverantwortlich ist,

  1. 1.
    wer die berufliche Tätigkeit als einzige Inhaberin oder einziger Inhaber des eigenen Büros selbstständig auf eigene Rechnung und Verantwortung ausübt oder
  2. 2.
    wer sich mit Beratenden Ingenieurinnen oder Beratenden Ingenieuren oder Angehörigen anderer Berufe zusammengeschlossen hat und innerhalb dieses Zusammenschlusses als Vorstand, in der Geschäftsführung oder als persönlich haftende Gesellschafterin oder haftender Gesellschafter eine Rechtsstellung besitzt, kraft der sie ihre oder er seine Berufsaufgaben unbeeinflusst durch Rechte berufsfremder Dritter innerhalb oder durch Rechte Dritter außerhalb ausüben kann, oder
  3. 3.
    wer als leitende Angestellte oder leitender Angestellter in einem unabhängigen Ingenieurunternehmen nach Absatz 3 im Wesentlichen eigenverantwortlich Aufgaben übernimmt, die ihr oder ihm regelmäßig wegen ihrer Bedeutung für den Bestand und die Entwicklung des Betriebes übertragen werden,
  4. 4.
    wer als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer im Rahmen der genehmigten Nebentätigkeit in selbstständiger Beratung tätig ist.

(3) Unabhängig ist, wer bei Ausübung der Berufstätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat noch fremde dieser Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit als Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur stehen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbIngG,HH - Hamburgisches Ingenieurgesetz/§§ 6 - 12, Teil II - Schutz der Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur"/