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§ 1 HmbIngG
Hamburgisches Gesetz über das Ingenieurwesen (HmbIngG)
Landesrecht Hamburg

Teil I – Schutz der Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder Ingenieur"

Titel: Hamburgisches Gesetz über das Ingenieurwesen (HmbIngG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbIngG
Gliederungs-Nr.: 7140-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 HmbIngG – Berufsbezeichnungen

(1) Die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" allein oder in einer Wortverbindung dürfen Personen führen, die ein technisch-naturwissenschaftliches Studium mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder als gleichwertig anerkannten Bildungseinrichtung der Bundesrepublik Deutschland mit Erfolg abgeschlossen haben, wobei dieses Studium überwiegend Studieninhalte der Fächer Mathematik, Informatik, Naturwissenschaft und Technik (MINT-Anteil) beinhalten muss.

(2) Im Hinblick auf die Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" in der Wortverbindung "Wirtschaftsingenieurin" oder "Wirtschaftsingenieur" gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass ein wirtschaftsingenieurwissenschaftliches Studium mit Erfolg abgeschlossen wurde und kein MINT-Anteil festgelegt wird.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbIngG,HH - Hamburgisches Ingenieurgesetz/§§ 1 - 5, Teil I - Schutz der Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder Ingenieur"/