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§ 18 HmbIngG
Hamburgisches Gesetz über das Ingenieurwesen (HmbIngG)
Landesrecht Hamburg

Teil III – Hamburgische Ingenieurkammer - Bau

Titel: Hamburgisches Gesetz über das Ingenieurwesen (HmbIngG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbIngG
Gliederungs-Nr.: 7140-1
Normtyp: Gesetz

§ 18 HmbIngG – Organe der Hamburgischen Ingenieurkammer - Bau

(1) Die Organe der Hamburgischen Ingenieurkammer - Bau sind

  1. 1.
    die Mitgliederversammlung,
  2. 2.
    der Vorstand,
  3. 3.
    der Eintragungsausschuss,
  4. 4.
    der Ehrenausschuss.

(2) Den Organen können nur Kammermitglieder angehören; dies gilt nicht für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Eintragungsausschusses und des Ehrenausschusses. Das Gleiche gilt für die Stellvertreterin oder den Stellvertreter. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Vorstand und im Eintragungsausschuss ist ausgeschlossen.

(3) Scheidet ein in ein Kammeramt berufenes Mitglied während seiner Amtszeit aus der Hamburgischen Ingenieurkammer - Bau aus, so erlischt gleichzeitig auch sein Kammeramt.

(4) Die Mitglieder der Organe haben nur Anspruch auf Entschädigung für Barauslagen und Zeitversäumnis, deren Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. Der Vorstand, die Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden des Eintragungsauschusses erhalten für ihre Tätigkeit eine von der Mitgliederversammlung in der Gebührenordnung festzusetzende Aufwandsentschädigung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbIngG,HH - Hamburgisches Ingenieurgesetz/§§ 13 - 26, Teil III - Hamburgische Ingenieurkammer - Bau/
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