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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbSfTG,HH - Schulen in freier Trägerschaft-Gesetz/§§ 14 - 25, Vierter Abschnitt - Staatliche Finanzhilfe/
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§ 24 HmbSfTG
Hamburgisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (HmbSfTG)
Hamburgisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (HmbSfTG)
Landesrecht Hamburg
Vierter Abschnitt – Staatliche Finanzhilfe
§ 24 HmbSfTG – Widerruf
Grundlagenbescheid und Festsetzungsbescheid können ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn die Finanzhilfe nicht ihrem Zweck entsprechend verwendet wird oder wenn sich die für die Berechnung der Finanzhilfe maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse nachträglich ändern. Der Festsetzungsbescheid kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn der Schulträger die Nachweise nach § 23 nicht fristgerecht einreicht.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbSfTG,HH - Schulen in freier Trägerschaft-Gesetz/§§ 14 - 25, Vierter Abschnitt - Staatliche Finanzhilfe/
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