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§ 1 LStatG
Gesetz über die Statistik im Land Berlin (Landesstatistikgesetz- LStatG)
Landesrecht Berlin

1. Abschnitt I – 1. Abschnitt I

Titel: Gesetz über die Statistik im Land Berlin (Landesstatistikgesetz- LStatG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LStatG
Gliederungs-Nr.: 29-2
Normtyp: Gesetz

§ 1 LStatG – Aufgabe der Statistik

Die Statistik für Landeszwecke (Landesstatistik) hat die Aufgabe, laufend Daten über Massenerscheinungen zu erheben, zu sammeln, aufzubereiten, darzustellen und zu analysieren. Für sie gelten die Grundsätze der Neutralität, Objektivität und wissenschaftlichen Unabhängigkeit. Sie gewinnt die Daten unter Verwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Einsatz der jeweils sachgerechten Methoden und Informationstechniken. Durch die Ergebnisse der Landesstatistik werden politische, gesellschaftliche, wirtschaftliche und ökologische Zusammenhänge für Wirtschaft, öffentliche Hand, Gesellschaft, Wissenschaft und Forschung aufgeschlüsselt. Die Landesstatistik ist ein wichtiges Hilfsmittel für eine am Sozialstaatsprinzip ausgerichtete Politik. Die für die Landesstatistik erhobenen Einzelangaben dienen ausschließlich den Zwecken, die dieses Gesetz oder eine andere eine Landesstatistik anordnende Rechtsvorschrift festlegt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/LStatG,BE - Landesstatistikgesetz/§§ 1 - 5, 1. Abschnitt I - 1. Abschnitt I/
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