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§ 22 FwG
Feuerwehrgesetz
Landesrecht Hamburg

Dritter Abschnitt – Werkfeuerwehren

Titel: Feuerwehrgesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: FwG,HH
Gliederungs-Nr.: 2191-1
Normtyp: Gesetz

§ 22 FwG – Aufsicht und Rechtsverordnung

(1) Die zuständige Behörde kann jederzeit den Leistungs- und Ausbildungsstand, die personelle sowie die technische Ausrüstung der Werkfeuerwehren überprüfen und die Vorlage von Einsatzberichten verlangen.

(2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften über die Angelegenheiten der Werkfeuerwehren und deren Angehörige zu erlassen. Die Rechtsverordnung kann insbesondere Regelungen treffen über

  1. a)

    Regel- und Mindestanforderungen zum Aufbau und zur Personalstärke,

  2. b)

    die für den aktiven Werkfeuerwehrdienst erforderliche geistige und körperliche Eignung,

  3. c)

    die Anforderungen an die Aus- und Fortbildung sowie den Kenntnisstand,

  4. d)

    die technische Ausrüstung,

  5. e)

    Art und Umfang der nach Absatz 1 vorzunehmenden Prüfungen,

  6. f)

    Vorlage und Abfassung von Berichten an die Aufsichtsbehörde und

  7. g)

    die Ausgestaltung der gemeinsamen Werkfeuerwehr benachbarter Betriebe oder Einrichtungen.

(3) In der Verordnung nach Absatz 2 kann bestimmt werden, dass vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die in ihr enthaltenen Gebote oder Verbote als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet werden können.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/FwG,HH - Feuerwehrgesetz/§§ 19 - 22, Dritter Abschnitt - Werkfeuerwehren/
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