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§ 24 FwG
Feuerwehrgesetz
Landesrecht Hamburg

Vierter Abschnitt – Besondere Pflichten

Titel: Feuerwehrgesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: FwG,HH
Gliederungs-Nr.: 2191-1
Normtyp: Gesetz

§ 24 FwG – Anzeigepflicht

(1) Wer ein Schadenfeuer, einen Not- oder Unglücksfall bemerkt, ist verpflichtet, unverzüglich die Feuerwehr oder die Polizei zu benachrichtigen, sofern die Gefahr nicht ohne Hilfe von Feuerwehr oder Polizei beseitigt werden kann. Wer um Übermittlung einer Gefahrenmeldung ersucht wird, ist im Rahmen seiner Möglichkeiten hierzu verpflichtet, wenn der Ersuchende zur Gefahrenmeldung nicht selbst im Stande ist.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verpflichtete Kenntnis davon hat, dass eine für die Gefahrenabwehr zuständige Stelle benachrichtigt worden ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/FwG,HH - Feuerwehrgesetz/§§ 23 - 26, Vierter Abschnitt - Besondere Pflichten/