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§ 8 FwG
Feuerwehrgesetz
Landesrecht Hamburg

Erster Abschnitt – Organisation und Aufgaben

Titel: Feuerwehrgesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: FwG,HH
Gliederungs-Nr.: 2191-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 FwG – Brandmeldeanlagen

Der Anschluss privater Brandmeldeanlagen an Empfangszentralen der zuständigen Behörde kann zugelassen werden. Die Zulassung ist zu versagen, wenn die private Brandmeldeanlage den allgemein anerkannten Regeln oder dem Stand der Technik nicht entspricht.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/FwG,HH - Feuerwehrgesetz/§§ 1 - 8, Erster Abschnitt - Organisation und Aufgaben/
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