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§ 25 FwG
Feuerwehrgesetz
Landesrecht Hamburg

Vierter Abschnitt – Besondere Pflichten

Titel: Feuerwehrgesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: FwG,HH
Gliederungs-Nr.: 2191-1
Normtyp: Gesetz

§ 25 FwG – Platzverweisung

(1) Personen, die an den Maßnahmen der Feuerwehr zur Gefahrenabwehr oder Hilfeleistung nicht beteiligt sind, haben sich so zu verhalten, dass sie den Einsatz nicht behindern.

(2) Die zuständige Behörde kann eine Person vorübergehend vom Einsatzort der Feuerwehr, dessen Umgebung und dessen Zugangs- oder Zufahrtswegen verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten dieser Orte untersagen, um Gefährdungen der Person zu vermeiden. Die Platzverweisung kann auch gegenüber Personen ausgesprochen werden, die allein oder gemeinsam mit anderen Personen den Einsatz der Feuerwehr oder ihrer Hilfskräfte behindern. Die Personen können verpflichtet werden, die von ihnen mitgeführten Fahrzeuge zu entfernen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/FwG,HH - Feuerwehrgesetz/§§ 23 - 26, Vierter Abschnitt - Besondere Pflichten/