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§ 27 HmbJAG
Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz
Landesrecht Hamburg

TEIL 2 – STUDIUM UND ERSTE PRÜFUNG → Zweiter Abschnitt – Die staatliche Pflichtfachprüfung

Titel: Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbJAG
Gliederungs-Nr.: 3011-1
Normtyp: Gesetz

§ 27 HmbJAG – Notenverbesserung

(1) Wer die Prüfung unter den Voraussetzungen des § 26 bestanden hat, darf sie auf Antrag zur Verbesserung der staatlichen Endnote einmal wiederholen (Notenverbesserung). Der Antrag muss spätestens vier Monate nach dem mündlichen Prüfungstermin der ersten Ablegung an das Prüfungsamt gerichtet werden. § 13 Absatz 7 gilt entsprechend. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen. § 25 findet Anwendung. Erreicht der Prüfling in der Notenverbesserungsprüfung eine höhere Punktzahl, so erteilt das Prüfungsamt hierüber ein neues Zeugnis. Das Zeugnis der zuerst bestandenen Prüfung wird eingezogen; die Rechtswirkungen der zuerst abgelegten Prüfung gelten fort.

(2) Ist der Prüfling in den Vorbereitungsdienst aufgenommen worden, so ist die Notenverbesserung ausgeschlossen. Eine begonnene Notenverbesserungsprüfung wird in diesem Fall nicht fortgesetzt. Dies gilt nicht, wenn der schriftliche Teil der Notenverbesserungsprüfung abgeschlossen wurde, bevor der Prüfling in den Vorbereitungsdienst aufgenommen wird.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbJAG,HH - Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz/§§ 3 - 35, TEIL 2 - STUDIUM UND ERSTE PRÜFUNG/§§ 9 - 29, Zweiter Abschnitt - Die staatliche Pflichtfachprüfung/
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