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§ 11 LStatG
Gesetz über die Statistik im Land Berlin (Landesstatistikgesetz- LStatG)
Landesrecht Berlin

2. Abschnitt II – Landesstatistiken

Titel: Gesetz über die Statistik im Land Berlin (Landesstatistikgesetz- LStatG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LStatG
Gliederungs-Nr.: 29-2
Normtyp: Gesetz

§ 11 LStatG – Erhebungsvordrucke

(1) Sind Erhebungsunterlagen durch den zu Befragenden auszufüllen, so sind die Antworten auf den Erhebungsunterlagen in der vorgegebenen Form zu erteilen.

(2) Die Richtigkeit der Angaben ist durch Unterschrift zu bestätigen, soweit es in den Erhebungsunterlagen vorgesehen ist.

(3) Die Erhebungsunterlagen können maschinenlesbar gestaltet werden. Sie dürfen keine Fragen über persönliche und sachliche Verhältnisse enthalten, die über die Erhebungs- und Hilfsmerkmale hinausgehen.

(4) Die Rechtsgrundlage der jeweiligen Landesstatistik und die bei ihrer Durchführung verwendeten Hilfsmerkmale sind auf den Erhebungsunterlagen anzugeben.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/LStatG,BE - Landesstatistikgesetz/§§ 6 - 20, 2. Abschnitt II - Landesstatistiken/