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§ 11 VerfGG
Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Landesrecht Hamburg

I. Teil – Verfassung und Zuständigkeit → 1. Abschnitt – Verfassung

Titel: Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: VerfGG,HH
Gliederungs-Nr.: 1104-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 VerfGG

(1) Das Verfassungsgericht hat seinen Sitz in Hamburg.

(2) Das Verfassungsgericht hat eine Geschäftsstelle und einen wissenschaftlichen Dienst. Deren Aufgaben werden durch eigene oder abgeordnete hamburgische Beschäftigte oder im Wege der Amtshilfe (§ 30) wahrgenommen. Die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter sollen hamburgische Richterinnen oder Richter auf Lebenszeit sein und sich durch besondere Kenntnisse im öffentlichen Recht auszeichnen. Sie werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Verfassungsgerichts bestimmt. § 2 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Die Einrichtung und der Geschäftsgang werden durch eine Geschäftsordnung geregelt, die das Verfassungsgericht in der für die Entscheidung von Streitfällen vorgesehenen Besetzung beschließt. Die Geschäftsordnung ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt zu veröffentlichen.

(4) Das Verfassungsgericht erhält zur Wahrnehmung seiner Aufgaben die erforderliche sachliche und personelle Ausstattung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/VerfGG,HH - Verfassungsgerichtsgesetz/§§ 1 - 15, I. Teil - Verfassung und Zuständigkeit/§§ 1 - 13, 1. Abschnitt - Verfassung/
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