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§ 64 VerfGG
Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Landesrecht Hamburg

III. Teil – Besondere Verfahrensvorschriften → 9. Abschnitt  – Verfahren nach § 14 Nummer 9

Titel: Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: VerfGG,HH
Gliederungs-Nr.: 1104-1
Normtyp: Gesetz

§ 64 VerfGG

Der Antrag muss die Handlung oder Unterlassung, derentwegen der Antrag gestellt wird, die Beweismittel und die Vorschriften enthalten, gegen die die Antragsgegnerin bzw. der Antragsgegner verstoßen haben soll.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/VerfGG,HH - Verfassungsgerichtsgesetz/§§ 38 - 65, III. Teil - Besondere Verfahrensvorschriften/§§ 62 - 65, 9. Abschnitt  - Verfahren nach § 14 Nummer 9/
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