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§ 33 SGB VI
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Renten → Erster Unterabschnitt – Rentenarten und Voraussetzungen für einen Rentenanspruch

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB VI
Gliederungs-Nr.: 860-6
Normtyp: Gesetz

§ 33 SGB VI – Rentenarten

(1) Renten werden geleistet wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes.

(2) Renten wegen Alters sind

  1. 1.
    Regelaltersrente,
  2. 2.
    Altersrente für langjährig Versicherte,
  3. 3.
    Altersrente für schwerbehinderte Menschen,
  4. 3a.
    Altersrente für besonders langjährig Versicherte,
  5. 4.
    Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute

sowie nach den Vorschriften des Fünften Kapitels

  1. 5.
    Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit,
  2. 6.
    Altersrente für Frauen.

Absatz 2 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791) und 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).

(3) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind

  1. 1.
    Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung,
  2. 2.
    Rente wegen voller Erwerbsminderung,
  3. 3.
    Rente für Bergleute.

Absatz 3 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791) und 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2509).

Absätze 4 und 5 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791).

(4) Renten wegen Todes sind

  1. 1.
    kleine Witwenrente oder Witwerrente,
  2. 2.
    große Witwenrente oder Witwerrente,
  3. 3.
    Erziehungsrente,
  4. 4.
    Waisenrente.

(5) Renten nach den Vorschriften des Fünften Kapitels sind auch die Knappschaftsausgleichsleistung, Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit und Witwenrente und Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten.

Zu § 33: Vgl. RdSchr. 91 b Tit. D.I.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB VI - Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch/§§ 9 - 124, Zweites Kapitel - Leistungen/§§ 33 - 105a, Zweiter Abschnitt - Renten/§§ 33 - 34, Erster Unterabschnitt - Rentenarten und Voraussetzungen für einen Rentenanspruch/