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Gesetz zur Gleichstellung von Frau und Mann im öffentlichen Dienst des Landes Bremen (Landesgleichstellungsgesetz)
Landesrecht Bremen
Titel: Gesetz zur Gleichstellung von Frau und Mann im öffentlichen Dienst des Landes Bremen (Landesgleichstellungsgesetz)
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: GleichstG,HB
Gliederungs-Nr.: 2046-a-1
Normtyp: Gesetz

Gesetz zur Gleichstellung von Frau und Mann im öffentlichen Dienst des Landes Bremen
(Landesgleichstellungsgesetz)

Vom 20. November 1990 (Brem.GBl. S. 433)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Mai 2023 (Brem.GBl. S. 450)

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
Abschnitt I  
Allgemeine Vorschriften  
  
Ziel des Gesetzes1
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen2
  
Abschnitt II  
Quotierung  
  
Ausbildungsplatzquoten3
Einstellung, Übertragung eines Dienstpostens und Beförderung4
Benennung und Entsendung5
  
Abschnitt III  
Fördermaßnahmen  
  
Frauenförderpläne6
Stellenausschreibungen7
Familiengerechte Arbeitsplatzgestaltung8
Fort- und Weiterbildung9
Berufstätigkeitsunterbrechung10
  
Abschnitt IV  
Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte  
  
Wahl11
Amtszeit12
Aufgaben der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten13
Beteiligung der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten in Disziplinarverfahren13a
Weitere Aufgaben der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten13b
Kosten der Tätigkeit der Frauenbeauftragten14
Rechtsschutz14a
Persönliche Rechte und Pflichten der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten15
Berichtspflicht16
Leistungsbeurteilung und Besprechungen von Führungskräften17
Evaluierung18
  
Anlagen  
  
(zu Artikel 1 § 6 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frau und Mann im Öffentlichen Dienst des Landes Bremen)Anlage 1


/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/GleichstG,HB - Landesgleichstellungsgesetz/
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