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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremVwZG,HB - Bremisches VerwaltungszustellungsG/
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§ 1 BremVwZG
Bremisches Verwaltungszustellungsgesetz (BremVwZG)
Bremisches Verwaltungszustellungsgesetz (BremVwZG)
Landesrecht Bremen
§ 1 BremVwZG – Anwendung des Verwaltungszustellungsgesetzes
(1) Auf das Zustellungsverfahren der Behörden des Landes, der Gemeinden und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts finden die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
(2) Auf die Zustellungen im Verwaltungsverfahren der Gerichte und der Justizbehörden finden die für die gerichtliche Zustellung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremVwZG,HB - Bremisches VerwaltungszustellungsG/
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