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§ 1 BremVwZG
Bremisches Verwaltungszustellungsgesetz (BremVwZG)
Landesrecht Bremen
Titel: Bremisches Verwaltungszustellungsgesetz (BremVwZG)
Normgeber: Bremen

Amtliche Abkürzung: BremVwZG
Referenz: 202-a-2

§ 1 BremVwZG – Anwendung des Verwaltungszustellungsgesetzes

(1) Auf das Zustellungsverfahren der Behörden des Landes, der Gemeinden und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts finden die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.

(2) Auf die Zustellungen im Verwaltungsverfahren der Gerichte und der Justizbehörden finden die für die gerichtliche Zustellung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremVwZG,HB - Bremisches VerwaltungszustellungsG/
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