NRW-Justiz:  Gesetze des Bundes und der Länder

Anlage 3 GO LT
Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
Landesrecht Saarland

Anhangteil

Titel: Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: GO LT,SL
Gliederungs-Nr.: 1100-2
Normtyp: Gesetz

Anlage 3 GO LT – Vereinbarung über die Unterrichtung des Landtages durch die Landesregierung

zur Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes

Die Landesregierung unterrichtet den Landtag rechtzeitig vor dem Abschluss von Staatsverträgen und anderen wichtigen Vereinbarungen von erheblicher politischer, einschließlich finanzieller Bedeutung über

Die Unterrichtung soll wie bisher in schriftlicher Form an die Fraktionen erfolgen.

Die Landesregierung unterrichtet den Landtag durch die jeweilige Fachministerin oder den jeweiligen Fachminister im jeweils zuständigen Ausschuss über folgende Bundesratsangelegenheiten:

Die Landesregierung unterrichtet den Landtag über die Ergebnisse der Ministerpräsidentenkonferenzen sowie der Fachministerkonferenzen von erheblicher politischer, einschließlich finanzieller Bedeutung, soweit eine Unterrichtung nicht wegen der berechtigten Forderung eines Beteiligten nach Vertraulichkeit oder wegen einer sich aus der Natur der Sache ergebenden Vertraulichkeit ausgeschlossen ist. Im Interesse einer möglichst flexiblen Form der Berichterstattung wird hierfür kein allgemeines Verfahren festgelegt. Die Unterrichtung soll vielmehr im jeweils zuständigen Landtagsausschuss im Einzelfall erfolgen, soweit ein Interesse geäußert wird.

Landtag und Landesregierung sind sich einig, dass diese Vereinbarung die verfassungsrechtlichen Zuständigkeiten der Landesregierung insbesondere in Bundesratsangelegenheiten unberührt lässt, wobei die Landesregierung davon ausgeht, dass der Landtag für die jeweiligen tatsächlichen und verfahrensökonomischen Möglichkeiten der Unterrichtung Verständnis haben wird.


§ 62 VerfGHG
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Landesrecht Saarland

IV. Teil – Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: VerfGHG
Gliederungs-Nr.: 1103-1
Normtyp: Gesetz

§ 62 VerfGHG – Verwaltungsvorschriften

Die Landesregierung erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.


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