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Art. 49 BayJG
Bayerisches Jagdgesetz (BayJG)
Landesrecht Bayern

X. Abschnitt – Organisation, Zuständigkeit, Verfahren

Titel: Bayerisches Jagdgesetz (BayJG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayJG
Gliederungs-Nr.: 792-1-L
Normtyp: Gesetz

Art. 49 BayJG – Jagdbehörden, Jagdberater

(1) Der Vollzug des Bundesjagdgesetzes, dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist grundsätzlich Aufgabe des Staates. Er obliegt den Jagdbehörden. Soweit wesentliche Belange der Land- und Forstwirtschaft berührt sind, sind die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu beteiligen. Soweit wesentliche Belange des Naturschutzes oder der Landschaftspflege berührt werden, sind diejenigen Naturschutzbehörden zu beteiligen, die dem Zuständigkeitsbereich der Jagdbehörde der vergleichbaren Verwaltungsstufe entsprechen.

(2) Jagdbehörden im Sinn dieses Gesetzes sind

  1. 1.
    das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten als oberste Jagdbehörde,
  2. 2.
    die Regierungen als höhere Jagdbehörden,
  3. 3.
    die Kreisverwaltungsbehörden als untere Jagdbehörden.

(3) Zur laufenden sachverständigen Beratung der Jagdbehörden sind nach Anhörung des Jagdbeirats (Art. 50) ehrenamtliche Berater (Jagdberater) zu bestellen. Die Jagdberater und je ein Stellvertreter werden aus dem Kreis der Jagdscheininhaber für fünf Jagdjahre widerruflich bestellt. Die Zahl der Jagdberater soll je Behörde zwei nicht überschreiten. Ihre Aufgabe und Stellung innerhalb der Jagdbehörde und die Aufwandsentschädigung werden durch Rechtsverordnung geregelt, die vom Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu erlassen ist. In der Regel sollen die Jagdberater kein wichtiges Amt in einer Organisation der im Jagdbeirat vertretenen Interessengruppen bekleiden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayJG,BY - Bayerisches Jagdgesetz/Art. 49 - 55, X. Abschnitt - Organisation, Zuständigkeit, Verfahren/