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§ 172 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) 
Bundesrecht

Vierzehnter Titel – Öffentlichkeit und Sitzungspolizei

Titel: Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GVG
Gliederungs-Nr.: 300-2
Normtyp: Gesetz

§ 172 GVG – Weitere Gründe für Ausschluss der Öffentlichkeit

Das Gericht kann für die Verhandlung oder für einen Teil davon die Öffentlichkeit ausschließen, wenn

  1. 1.

    eine Gefährdung der Staatssicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit zu besorgen ist,

  2. 1a.

    eine Gefährdung des Lebens, des Leibes oder der Freiheit eines Zeugen oder einer anderen Person zu besorgen ist,

  3. 2.

    ein wichtiges Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs- oder Steuergeheimnis zur Sprache kommt, durch dessen öffentliche Erörterung überwiegende schutzwürdige Interessen verletzt würden,

  4. 3.

    ein privates Geheimnis erörtert wird, dessen unbefugte Offenbarung mit Strafe bedroht ist,

  5. 4.

    eine Person unter 18 Jahren vernommen wird.

Zu § 172: Geändert durch G vom 18. 12. 1986 (BGBl I S. 2496), 15. 7. 1992 (BGBl I S. 1302), 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2280) und 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GVG - Gerichtsverfassungsgesetz/§§ 169 - 183, Vierzehnter Titel - Öffentlichkeit und Sitzungspolizei/