Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
Dokument
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
Vierzehnter Titel – Öffentlichkeit und Sitzungspolizei
§ 172 GVG – Weitere Gründe für Ausschluss der Öffentlichkeit
Das Gericht kann für die Verhandlung oder für einen Teil davon die Öffentlichkeit ausschließen, wenn
- 1.
eine Gefährdung der Staatssicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit zu besorgen ist,
- 1a.
eine Gefährdung des Lebens, des Leibes oder der Freiheit eines Zeugen oder einer anderen Person zu besorgen ist,
- 2.
ein wichtiges Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs- oder Steuergeheimnis zur Sprache kommt, durch dessen öffentliche Erörterung überwiegende schutzwürdige Interessen verletzt würden,
- 3.
ein privates Geheimnis erörtert wird, dessen unbefugte Offenbarung mit Strafe bedroht ist,
- 4.
eine Person unter 18 Jahren vernommen wird.
Zu § 172: Geändert durch G vom 18. 12. 1986 (BGBl I S. 2496), 15. 7. 1992 (BGBl I S. 1302), 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2280) und 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GVG - Gerichtsverfassungsgesetz/§§ 169 - 183, Vierzehnter Titel - Öffentlichkeit und Sitzungspolizei/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=137459,209