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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GVG - Gerichtsverfassungsgesetz/§§ 192 - 197, Sechzehnter Titel - Beratung und Abstimmung/
Dokument
§ 192 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
Bundesrecht
Sechzehnter Titel – Beratung und Abstimmung
§ 192 GVG – Mitwirkende Richter
(1) Bei Entscheidungen dürfen Richter nur in der gesetzlich bestimmten Anzahl mitwirken.
(2) Bei Verhandlungen von längerer Dauer kann der Vorsitzende die Zuziehung von Ergänzungsrichtern anordnen, die der Verhandlung beizuwohnen und im Falle der Verhinderung eines Richters für ihn einzutreten haben.
(3) Diese Vorschriften sind auch auf Schöffen anzuwenden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GVG - Gerichtsverfassungsgesetz/§§ 192 - 197, Sechzehnter Titel - Beratung und Abstimmung/
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