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§ 21f GVG
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) 
Bundesrecht

Zweiter Titel – Allgemeine Vorschriften über das Präsidium und die Geschäftsverteilung

Titel: Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GVG
Gliederungs-Nr.: 300-2
Normtyp: Gesetz

§ 21f GVG – Vorsitz in den Spruchkörpern

(1) Den Vorsitz in den Spruchkörpern bei den Landgerichten, bei den Oberlandesgerichten sowie bei dem Bundesgerichtshof führen der Präsident und die Vorsitzenden Richter.

(2) 1Bei Verhinderung des Vorsitzenden führt den Vorsitz das vom Präsidium bestimmte Mitglied des Spruchkörpers. 2Ist auch dieser Vertreter verhindert, führt das dienstälteste, bei gleichem Dienstalter das lebensälteste Mitglied des Spruchkörpers den Vorsitz.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GVG - Gerichtsverfassungsgesetz/§§ 21a - 21j, Zweiter Titel - Allgemeine Vorschriften über das Präsidium und die Geschäftsverteilung/