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§ 5g BVO NRW
Verordnung über Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfenverordnung NRW - BVO NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfenverordnung NRW - BVO NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: BVO NRW
Gliederungs-Nr.: 20320
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5g BVO NRW – Aufwendungen der Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1

(1) Für pflegebedürftige beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Personen des Pflegegrades 1 sind Aufwendungen beihilfefähig für

  1. 1.

    Pflegeberatung nach § 5 Absatz 5 und Beratung im eigenen Haushalt nach § 5a Absatz 5,

  2. 2.

    zusätzliche Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen nach § 5f Absatz 1, ohne dass Aufwendungen nach § 5a Absatz 1 bis 3 und 6 entstanden sein müssen,

  3. 3.

    Pflegehilfsmittel, digitale Pflegeanwendungen inklusive ergänzende Unterstützungsleistungen ambulanter Pflegeeinrichtungen sowie Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes nach § 5e,

  4. 4.

    zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeinrichtungen nach § 5d Absatz 4,

  5. 5.

    vollstationäre Pflege nach § 5d Absatz 1 in Höhe von 125 Euro monatlich,

  6. 6.

    den Entlastungsbetrag nach § 5a Absatz 2,

  7. 7.

    Rückstufung nach § 5d Absatz 5,

  8. 8.

    Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen nach § 45 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und

  9. 9.

    Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegeperson nach § 5c.

(2) Die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen richtet sich nach der Entscheidung der zuständigen Pflegeversicherung, die zunächst durch die Beihilfestelle abzuwarten ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/BVO NRW,NW - Beihilfenverordnung NRW/
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