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§ 2 AGG
Gesetz über die Arbeitsgerichtsbarkeit
Landesrecht Bremen
Titel: Gesetz über die Arbeitsgerichtsbarkeit
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: AGG,HB
Gliederungs-Nr.: 32-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 AGG

(1) Das Arbeitsgericht Bremerhaven wird aufgehoben.

(2) ) Die am Tage vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes beim Arbeitsgericht Bremerhaven anhängigen Verfahren gehen auf das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven über.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/AGG,HB - ArbeitsgerichtsbarkeitsG/
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