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Art. 38 BayJG
Bayerisches Jagdgesetz (BayJG)
Landesrecht Bayern

VI. Abschnitt – Jagdausübung → 4. – Besondere Rechte und Pflichten bei der Jagdausübung

Titel: Bayerisches Jagdgesetz (BayJG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayJG
Gliederungs-Nr.: 792-1-L
Normtyp: Gesetz

Art. 38 BayJG – Verfolgung kranken oder krankgeschossenen Wildes in befriedeten Bezirken

Die Verfolgung kranken oder krankgeschossenen Wildes im eigenen Jagdrevier ist in Gebieten zulässig, in denen die Jagd ruht oder nur eine beschränkte Jagdausübung gestattet ist. Das gilt nicht für Gebäude, Hofräume und Hausgärten im Sinn von Art. 6 Abs. 1 Nrn. 1 und 2; dem Revierinhaber steht jedoch auch in diesen Fällen das Aneignungsrecht zu; der Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigte ist zur Herausgabe verpflichtet.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayJG,BY - Bayerisches Jagdgesetz/Art. 28 - 39, VI. Abschnitt - Jagdausübung/Art. 35 - 39, 4. - Besondere Rechte und Pflichten bei der Jagdausübung/
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