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§ 130 LBG NRW
Gesetz über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 8 – Rechtstellung der Beamtinnen und Beamten und Versorgungsempfängerinnen und -empfänger bei der Umbildung von Körperschaften

Titel: Gesetz über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LBG NRW
Gliederungs-Nr.: 2030
Normtyp: Gesetz

§ 130 LBG NRW – Rechtsstellung der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger

(1) Die Vorschriften des § 126 Absatz 1 und 2 und des § 127 gelten entsprechend für die im Zeitpunkt der Umbildung bei der abgebenden Körperschaft vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger.

(2) In den Fällen des § 126 Absatz 3 bleiben die Ansprüche der im Zeitpunkt der Umbildung vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gegenüber der abgebenden Körperschaft bestehen.

(3) Absatz 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen des § 126 Absatz 4.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LBG NRW,NW - Landesbeamtengesetz/§§ 126 - 130, Abschnitt 8 - Rechtstellung der Beamtinnen und Beamten und Versorgungsempfängerinnen und -empfänger bei der Umbildung von Körperschaften/
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