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§ 2 AZVO
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Arbeitszeitverordnung - AZVO)
Landesrecht Saarland
Titel: Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Arbeitszeitverordnung - AZVO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: AZVO
Gliederungs-Nr.: 2030-1-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 AZVO – Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die hauptamtlich tätigen Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

  1. 1.

    Leiterinnen und Leiter sowie Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen und wissenschaftliches Personal der Hochschulen, das überwiegend Lehraufgaben wahrnimmt,

  2. 2.

    Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte,

  3. 3.

    Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/AZVO,SL - Arbeitszeitverordnung/
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