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§ 12 LMinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Ministergesetz)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Ministergesetz)
Normgeber: Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung: LMinG,NI
Gliederungs-Nr.: 11120010000000
Normtyp: Gesetz

§ 12 LMinG

(1) Ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung erhält von dem Zeitpunkt an, in dem seine Amtsbezüge aufhören, Übergangsgeld.

(2) Das Übergangsgeld wird für die gleiche Anzahl von Monaten gezahlt, für die der Berechtigte Amtsbezüge als Mitglied der Landesregierung erhalten hat, jedoch mindestens für sechs Monate und höchstens für zwei Jahre.

(3) Als Übergangsgeld wird gewährt

  1. 1.

    für die ersten drei Monate das Amtsgehalt in voller Höhe,

  2. 2.

    für den Rest der Bezugsdauer die Hälfte des Amtsgehalts.

Das Übergangsgeld wird monatlich im Voraus gezahlt.

(4) Mehrere unterbrochene Amtszeiten sind zusammenzurechnen, jedoch sind die Monate abzuziehen, für die früher schon Übergangsgeld gezahlt wurde. Die Höhe des Übergangsgeldes bestimmt sich nach den Amtsbezügen des letzten Amtes.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/LMinG,NI - Ministergesetz/