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§ 25 HmbArchtG
Hamburgisches Architektengesetz (HmbArchtG)
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Architektengesetz (HmbArchtG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbArchtG
Gliederungs-Nr.: 2139-1
Normtyp: Gesetz

§ 25 HmbArchtG – Finanzwesen

(1) Für die Inanspruchnahme von Einrichtungen und Gegenständen, Amtshandlungen und besonderen Leistungen hat die Hamburgische Architektenkammer Gebühren zu erheben und die Erstattung von Auslagen zu verlangen. Das Nähere bestimmt insbesondere die Kostenordnung der Hamburgischen Architektenkammer.

(2) Die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Hamburgischen Architektenkammer werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, durch Beiträge der Mitglieder nach Maßgabe der Beitragsordnung aufgebracht. Die Beiträge sind für alle Mitglieder unter Berücksichtigung ihres Einkommens zu staffeln.

(3) Der Kammervorstand stellt für jedes Geschäftsjahr einen Haushaltsplan auf und legt ihn der Kammerversammlung zur Beschlussfassung vor. Der Haushaltsplan muss den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit entsprechen und ist unter Berücksichtigung der Grundsätze doppelter Buchführung (Doppik) aufzustellen und zu bewirtschaften.

(4) Der Kammervorstand hat nach Ablauf des Geschäftsjahres Rechnung zu legen. Er stellt den Jahresabschluss, bestehend aus Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung, für das vorangegangene Geschäftsjahr unter sinngemäßer Anwendung handelsrechtlicher Vorschriften auf. Abweichende gesetzliche oder haushaltsrechtliche Anforderungen bleiben unberührt. Der Jahresabschluss wird durch den Kammervorstand einem Ausschuss zur Prüfung und Abnahme vorgelegt. Der Ausschuss berichtet der Kammerversammlung vor der Entlastung des Kammervorstandes.

(5) Die §§ 99 bis 103 der Landeshaushaltsordnung vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503), zuletzt geändert am 27. April 2021 (HmbGVBl. S. 283, 284), in der jeweils geltenden Fassung sind nicht anzuwenden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbArchtG,HH - Hamburgisches Architektengesetz/
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