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§ 25 SGB XI
Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung -
Bundesrecht

Drittes Kapitel – Versicherungspflichtiger Personenkreis

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB XI
Gliederungs-Nr.: 860-11
Normtyp: Gesetz

§ 25 SGB XI – Familienversicherung

(1) 1Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen

  1. 1.

    ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,

  2. 2.

    nicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 oder 11 oder nach § 20 Abs. 3 versicherungspflichtig sind,

  3. 3.

    nicht nach § 22 von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 23 in der privaten Pflegeversicherung pflichtversichert sind,

  4. 4.

    nicht hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind und

  5. 5.

    kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße(1) nach § 18 des Vierten Buches überschreitet; bei Abfindungen, Entschädigungen oder ähnlichen Leistungen (Entlassungsentschädigungen), die wegen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses in Form nicht monatlich wiederkehrender Leistungen gezahlt werden, wird das zuletzt erzielte monatliche Arbeitsentgelt für die der Auszahlung der Entlassungsentschädigung folgenden Monate bis zu dem Monat berücksichtigt, in dem im Fall der Fortzahlung des Arbeitsentgelts die Höhe der gezahlten Entlassungsentschädigung erreicht worden wäre; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für Familienangehörige, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a des Vierten Buches in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, ist ein regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze(2) zulässig.

2 § 7 Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte sowie § 10 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Fünften Buches gelten entsprechend.

Absatz 1 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 geändert durch G vom 16. 2. 2001 (BGBl I S. 266) und 21. 3. 2005 (BGBl I S. 818). Satz 1 Nummer 5 neugefasst durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626), geändert durch G vom 23. 10. 2001 (BGBl I S. 2702), 23. 12. 2002 (BGBl I S. 4621), 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2474), 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646), 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754) und 28. 6. 2022 (BGBl I S. 969). Satz 2 geändert durch G vom 22. 12. 1999 (a. a. O.), 10. 12. 2008 (BGBl I S. 2403) und 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2387).

(2) 1Kinder sind versichert:

  1. 1.

    bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,

  2. 2.

    bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind,

  3. 3.

    bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes leisten; wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung auch für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das 25. Lebensjahr hinaus; dies gilt auch bei einer Unterbrechung durch den freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes, einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes für die Dauer von höchstens zwölf Monaten; wird als Berufsausbildung ein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossen, besteht die Versicherung bis zum Ablauf des Semesters fort, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres; § 186 Absatz 7 Satz 2 und 3 des Fünften Buches gilt entsprechend,

  4. 4.

    ohne Altersgrenze, wenn sie wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung (§ 2 Abs. 1 des Neunten Buches) außer Stande sind, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das Kind innerhalb der Altersgrenzen nach den Nummern 1, 2 oder 3 familienversichert war oder die Familienversicherung nur wegen einer Vorrangversicherung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ausgeschlossen war.

2 § 10 Abs. 4 und 5 des Fünften Buches gilt entsprechend.

Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 neugefasst durch G vom 28. 4. 2011 (BGBl I S. 687), geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983), 8. 4. 2013 (BGBl I S. 730), 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646), 14. 12. 2019 (BGBl I S. 2789) und 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754). Satz 1 Nummer 4 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046) und 6. 5. 2019 (a. a. O.).

(3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nach § 22 von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 23 in der privaten Pflegeversicherung pflichtversichert ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze(3) nach dem Fünften Buch übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt.

Absatz 3 geändert durch G vom 16. 2. 2001 (BGBl I S. 266) und 28. 5. 2008 (BGBl I S. 874).

(4) 1Die Versicherung nach Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 bleibt bei Personen, die auf Grund gesetzlicher Pflicht Wehrdienst oder Zivildienst oder die Dienstleistungen oder Übungen nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten, für die Dauer des Dienstes bestehen. 2Dies gilt auch für Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes.

Absatz 4 neugefasst durch G vom 19. 12. 2000 (BGBl I S. 1815). Satz 1 geändert durch G vom 22. 4. 2005 (BGBl I S. 1106). Satz 2 angefügt durch G vom 12. 12. 2007 (BGBl I S. 2861).

Zu § 25: Vgl. RdSchr. 94 c Tit. A.IV, RdSchr. 99 j Tit. A.V, RdSchr. 03 e Tit. G.II.1, RdSchr. 17 h Tit. A.IV.2, RdSchr. 19 h, RdSchr. vom 29.09.2022.

(1)

1/7 ab 1. 1. 2024 = 505,00 EUR.

(2)

Ab 1. 1. 2024 = 538,00 EUR.

(3)

1/12 ab 1. 1. 2024 = 5.775,00 EUR (allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze) bzw. 5.175,00 EUR (besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB XI - Sozialgesetzbuch, Elftes Buch/§§ 20 - 27, Drittes Kapitel - Versicherungspflichtiger Personenkreis/