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§ 28 HmbJagdG
Hamburgisches Jagdgesetz
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Jagdgesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: HmbJagdG,HH
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 28 HmbJagdG – Jagdbeirat (Landesjagdrat)

(1) Der nach § 37 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes zu errichtende Jagdbeirat (Landesjagdrat) wird bei der zuständigen Behörde gebildet. Er besteht aus 13 von der zuständigen Behörde zu bestellenden Mitgliedern, und zwar aus

  • 3 von der Bürgerschaft zu wählenden Mitgliedern,

  • 6 Jägern, welche die Voraussetzungen des § 11 Absatz 5 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes erfüllen müssen,

  • 1 Vertreter der Landwirtschaft,

  • 1 Vertreter der Forstwirtschaft,

  • 1 Vertreter der Jagdgenossenschaften

    und

  • 1 Vertreter des Naturschutzes.

Von den sechs Jägern müssen zwei in der Freien und Hansestadt Hamburg jagdausübungsberechtigt sein.

(2) Der Jagdbeirat wählt seinen Vorsitzenden in geheimer Wahl.

(3) Der Jagdbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der zuständigen Behörde bedarf. Er beschließt mit Stimmenmehrheit.

(4) Die Mitglieder des Jagdbeirates sind ehrenamtlich tätig und werden für die Dauer der Wahlperiode der Bürgerschaft bestellt; nach Ablauf ihrer Amtszeit führen sie ihr Amt bis zur Bestellung eines neuen Jagdbeirates fort. Sie können jederzeit auf eigenen Wunsch ausscheiden. Im Falle des Ausscheidens oder der Abberufung ist ein neues Mitglied zu bestellen.

(5) Der Jagdbeirat hat die zuständige Behörde in jagdlichen Fragen zu beraten. Er schlägt vor, für welche jagdlichen Aufgaben Ehrenbeamte (Jägermeister) eingesetzt werden sollen.

(6) An den Sitzungen des Jagdbeirates nimmt der Leiter der zuständigen Behörde oder ein von ihm beauftragter Angehöriger der Behörde sowie der Geschäftsführer der Landesjägerschaft teil. Der Jagdbeirat ist verpflichtet, der zuständigen Behörde von seinen Sitzungen oder Veranstaltungen rechtzeitig vorher Mitteilung zu machen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbJagdG,HH - JagdG/
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