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§ 29 HmbArchtG
Hamburgisches Architektengesetz (HmbArchtG)
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Architektengesetz (HmbArchtG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbArchtG
Gliederungs-Nr.: 2139-1
Normtyp: Gesetz

§ 29 HmbArchtG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig unbefugt eine der in § 2 Absätze 1 und 2 genannten Bezeichnungen führt oder führen lässt oder eine Wortverbindung oder ähnliche Bezeichnung nach § 2 Absatz 3 verwendet oder verwenden lässt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 15.000 Euro, bei Gesellschaften bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert am 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354, 2356), ist die Hamburgische Architektenkammer.

(4) Die festgesetzten Geldbußen und Verwarnungsgelder fließen in die Kasse der Hamburgischen Architektenkammer. Sie hat die notwendigen Auslagen zu tragen, die einer Person oder Gesellschaft nach § 105 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zu erstatten sind.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbArchtG,HH - Hamburgisches Architektengesetz/