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§ 8 HmbArchtG
Hamburgisches Architektengesetz (HmbArchtG)
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Architektengesetz (HmbArchtG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbArchtG
Gliederungs-Nr.: 2139-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 HmbArchtG – Ausstellung von Bescheinigungen

Der Eintragungsausschuss der Hamburgischen Architektenkammer stellt die nach der Richtlinie 2005/36/EG für die Berufsausübung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum notwendigen Bescheinigungen für solche Personen aus, die in der Freien und Hansestadt Hamburg einen Wohnsitz, eine Niederlassung oder einen Dienst- oder Beschäftigungsort haben. Der Eintragungsausschuss der Hamburgischen Architektenkammer entscheidet insbesondere, ob Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

  1. 1.

    die für die Ausstellung einer Bescheinigung nach Artikel 47 der Richtlinie 2005/36/EG oder nach Artikel 49 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderliche Berufserfahrung oder Berufsbefähigung besitzen und

  2. 2.

    die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises nach Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbArchtG,HH - Hamburgisches Architektengesetz/
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